… des Vereins Freunde und Förderer der Dresdner Seniorenakademie Wissenschaft und Kunst (e. V.)
§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen “Freunde und Förderer der Dresdner Seniorenakademie Wissenschaft und Kunst e. V.“ und hat seinen Sitz in Dresden.
- Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden unter VR 2870 eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2: Zweck des Vereins
- Der Verein dient der Förderung wissenschaftlicher, kultureller und künstlerischer Aktivitäten. Er ist offen für alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt und des Umlandes, insbesondere für Menschen im sogenannten „3. Lebensabschnitt“. Dabei arbeitet er partnerschaftlich eng zusammen mit der Universität, den Hochschulen, den Museen und anderen wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Einrichtungen der Stadt Dresden, die im Rahmen der Dresdner Seniorenakademie Wissenschaft und Kunst Veranstaltungen anbieten. Er leistet Unterstützung, insbesondere in Fragen der Organisation, der Programmgestaltung und der Öffentlichkeitsarbeit. Darüber hinaus organisiert der Verein eigene Angebote für die Semesterprogramme.
- Der Verein ist der Träger der Dresdner Seniorenakademie Wissenschaft und Kunst, er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Alle Inhaber von Ämtern sind ehrenamtlich tätig. Auslagen können erstattet werden, soweit sie den Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nicht überschreiten.
§ 3: Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied werden können natürliche und juristische Personen, Personenvereinigungen und Firmen, die die Satzung anerkennen.
- Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand und die schriftliche Annahme durch den Vorstand erworben.
- Nach Annahme des Antrages wird die Mitgliedschaft mit Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages wirksam.
- Bei juristischen Personen, Personenvereinigungen und Firmen sind die jeweiligen Vertretungsberechtigten zu benennen.
- Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer des Vereins „Freunde und Förderer der Dresdner Seniorenakademie Wissenschaft und Kunst e. V.“ in den Verein als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen.
§ 4: Mitgliedsbeiträge
- Jedes Mitglied hat seinen Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr im 1. Quartal des Jahres zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
- Personenvereinigungen, juristische Personen und Firmen leisten anstelle von Mitgliedsbeiträgen Spenden im eigenen Ermessen.
§ 5: Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung der Dresdner Seniorenakademie aktiv mitzuwirken, sich in den Arbeitsgemeinschaften zu beteiligen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen sowie die Einrichtungen des Vereins, entsprechend den festgelegten Ordnungen zu nutzen.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen und Aufgaben des Vereins zu fördern, insbesondere termingemäß seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und die Tätigkeit der Dresdner Seniorenakademie durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
- Jedes Mitglied, auch eine juristische Person, hat in der Mitgliederversammlung nur eine Stimme. Für alle Mitglieder gilt gleiches Stimm- und Wahlrecht.
- Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, gegenüber dem Verein nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
- Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod; für juristische Personen, bei Ende der Geschäftstätigkeit.
- Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er befreit jedoch nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des vollen Jahresbeitrags.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwer wiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten verletzt hat oder mehr als zwei Jahre, auch nach zweimaliger Mahnung, seinen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt hat. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb von 14 Tagen, nachdem es Kenntnis von dem Beschluss erhalten hat, Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung einlegen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgabe von Beiträgen, Sacheinlagen, Spenden und Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.
§ 7: Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung (§ 8)
- der Vorstand (§§ 9, 10)
- die Finanzprüfer (§ 11)
- der Schlichtungsausschuss (§ 12)
- der Beirat (§§ 13, 14, 15)
Alle zu wählenden Organe (Vorstand, Finanzprüfer und Schlichtungsausschuss) werden auf fünf Jahre gewählt.
§ 8: Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich, mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin, mit Übergabe der Tagesordnung einberufen. Eine Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr zur Entgegenahme des Rechenschaftsberichtes und Finanzberichtes sowie des Berichtes der Finanzprüfer stattzufinden.
- Die Mitgliederversammlung hat ferner folgende Aufgaben zu erfüllen:
- Beschluss über die Entlastung des Vorstandes
- Wahlen zur Ergänzung bzw. Neuwahl der Organe des Vereins
- Genehmigung des Haushaltplanes
- Beschluss zu Änderungen oder Neufassung der Satzung
- Beschluss über die Mitgliedsbeiträge im Folgejahr
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich eingereicht werden.
- Mitgliederversammlungen sind auch dann einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern bzw. wenn dies mindestens 25 % der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangen.
- Wahlen werden als Einzelwahl in offener Abstimmung durchgeführt. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der relativen Mehrheit der Stimmen der anwesenden (stimmberechtigten) Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen.
- Die Mitgliederversammlung wird durch ein Mitglied des Vorstandes (§ 26 BGB) oder durch einen von der Versammlung gewählten Versammlungsleiter geleitet.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll ausgefertigt, das vom jeweiligen Protokollführer, dem Versammlungsleiter und einem Mitglied des Vorstandes (§ 26 BGB) zu unterzeichnen ist.
§ 9: Vorstand
- Der Gesamtvorstand besteht aus sieben bis neun Personen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden sowie zwei vom Beirat der Dresdner Seniorenakademie delegierten, nicht stimmberechtigten Vertretern.
Wählbar ist jedes Mitglied des Vereins.
- Drei, jedoch mindestens zwei, Mitglieder des Gesamtvorstandes bilden gemeinsam den geschäftsführenden Vorstand nach § 26 BGB, jeder ist einzelvertretungsbefugt. Ihre Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung in einem gesonderten Wahlvorgang.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
- dem Vorstandsvorsitzenden,
- dem 1. Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden / Schatzmeister des Vereins,
- dem 2. Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden / Schriftführer des Vereins, falls der geschäftsführende Vorstand aus drei Mitgliedern des Gesamtvorstand besteht.
- Eine Abwahl gewählter Vorstandsmitglieder kann auf jeder Mitgliederversammlung, ohne Angabe von Gründen, erfolgen. Dazu ist eine schriftliche Abwahlforderung durch mindestens 25 % der Mitglieder erforderlich.
- Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, seinen Rücktritt zu beantragen. Das soll in der Regel sechs Monate vor der nächsten Mitgliederversammlung in Form einer Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.
- Scheidet ein Vorstandmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung, ein Mitglied des Vereins mit der Wahrnehmung der Aufgaben zu beauftragen.
§ 10: Aufgaben des Vorstandes
- Die Mitglieder des Vorstandes nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben zu verantworten:
- Geschäftsführung des Vereins und der Dresdner Seniorenakademie Wissenschaft und Kunst
- Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen, einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
- Sicherung der Erfüllung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Verwaltung des Vereinsvermögens und die Erarbeitung der Unterlagen für die Berichte an die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand erarbeitet jährlich einen Rechenschaftsbericht über seine Arbeit und die Entwicklung des Vereins. Weiterhin ist ein Jahresfinanzbericht zu erarbeiten. Beide sind der Mitgliederversammlung jährlich zur Entlastung vorzustellen.
- Der Vorstand hat die zur Verfügung stehenden finanziellen und sachbezogenen Mittel bestimmungsgemäß, entsprechend § 2 dieser Satzung einzusetzen und ihre Verwendung zu überwachen.
- Die Erledigung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einem Geschäftsführer überlassen.
- Der Vorstand tritt monatlich und nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Über Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll auszufertigen, das vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied (§ 26 BGB) zu unterzeichnen ist.
- Der Vorstand beschließt die Geschäftsordnung und den Geschäftsverteilungsplan und bestätigt die darin festgelegten Vereinsordnungen.
- Der Vorstand ist verantwortlich für die termin- und sachgerechte Berichterstattung nach außen.
§11: Finanzprüfer
- Mindestens drei Mitglieder des Vereins sind als Finanzprüfer zu wählen.
Sie prüfen wenigstens einmal im Jahr die Finanzgeschäfte, die Geldgeschäfte sowie das materielle Vereinsvermögen und den Jahresabschluss des Vereins. Die Prüfungsergebnisse sind schriftlich festzuhalten und der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
- Im Verlauf eines Geschäftsjahres führen die Finanzprüfer bis zu sechs, nicht angekündigte stichprobenartige Prüfungen durch.
- Die Finanzprüfer haben das Recht, im Ergebnis ihres Prüfungsberichtes, die Entlastung des Vorstandes zu empfehlen.
§ 12: Schlichtungsausschuss
- Der Schlichtungsausschuss wird von drei durch die Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern gebildet.
- Mitglieder des Vorstandes sowie des Beirates dürfen nicht Mitglieder des Schlichtungsausschusses sein.
- Vereinsinterne Streitigkeiten werden durch den Schlichtungsausschuss geregelt. Der ordentliche Rechtsweg bleibt offen.
§ 13: Beirat
Mitglieder des Beirates sind
- der Präsident der Dresdner Seniorenakademie Wissenschaft und Kunst e. V., sofern ein solcher gewählt ist.
- der geschäftsführende Vorstand des Fördervereins.
- Jede Partnereinrichtung (siehe § 2, Abs. 1, Satz 3) kann nach Zustimmung durch den Vorstand eine Vertreterin bzw. einen Vertreter in den Beirat delegieren. Eine Vereinsmitgliedschaft ist nicht erforderlich.
§ 14: Aufgaben des Beirates
- Der Beirat
- bestellt eines seiner Mitglieder zu seinem Vorsitzenden
- berät den Vorstand
- kann zum Jahresarbeitsprogramm, zum Haushaltsplan, zum Rechenschaftsbericht und zum Jahresfinanzbericht des Vorstands Stellung nehmen
- beschließt über die Verwendung, der aus den Einschreibungen für die Dresdner Seniorenakademie Wissenschaft und Kunst erzielten Einnahmen
- wählt den Präsidenten der Dresdner Seniorenakademie Wissenschaft und Kunst e. V.
- Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Beirates ein und leitet sie.
- Der Beirat fasst seine Beschlüsse einvernehmlich. Der Beirat ist beschlussfähig in jeder, mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich durch den Vorsitzenden einberufenen Sitzung, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtübertragung und Vertretung sind zulässig. Sie sind rechtzeitig vor der Sitzung dem Vorsitzenden anzuzeigen.
§ 15: Der Präsident
- Der Präsident wird durch den Beirat gewählt.
- Der Präsident hat die Aufgabe, die Beziehungen des Vereins zur Öffentlichkeit zu fördern. Insbesondere lädt er zu allen öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen der Dresdner Seniorenakademie Wissenschaft und Kunst ein und vertritt diese im protokollarischen Bereich.
- Bei seiner Arbeit wird der Präsident vom Vorstand und vom Beirat unterstützt.
§ 16: Änderung der Satzung, Auflösung des Vereins
- Zur Änderung bzw. Neufassung der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Für die Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der bei der Versammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken an eine juristische Person des öffentlichen Rechts zu übertragen, welche das Vermögen für die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Kunst verwendet. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens im Sinne von § 2 (1) dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 17: Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 15.11.2004 beschlossen, am 23.03.2005 vom Registergericht bestätigt und am 25.04.2016 sowie am 16.01.2017 durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert.